![]() ZivilinvaliditätIst man HIV positiv oder an AIDS erkrankt hat man, wie auch bei anderen Krankheiten, die Invalidität hervorrufen, auf finanzielle Unterstützung und auf andere Leistungen Anrecht.Die Feststellung von Zivilinvalidität besteht im Nachweis eines invalidierenden Zustandes, der nicht auf Dienst-, Arbeits- oder Kriegsursachen rückführbar ist. Dieser Nachweis garantiert allen Bürgern zwischen 18 und 65 Jahren finanzielle Ersatzleistungen (Zuwendungen) und / oder Sozial – Medizinische Leistungen. Das für uns wichtige Landesgesetz ist das L.G. 46 21.08.1978 mit den darauf folgenden Abänderungen. Das Gesuch kann anhand eines eigenen Vordrucks zusammen mit einer Fotokopie der Identitätskarte im Amt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden des für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Gesundheitssprengels eingereicht werden. Der Vordruck muss ausgefüllt und das ärztliche Zeugnis beigefügt werden, das die Beschreibung des Krankheitsbildes enthält (jeder Hausarzt hat diesen Vordruck, damit die Informationen zur Beurteilung des Krankheitsbildes zusammengefasst werden können), Der Zivilinvalide ist infolgedessen eine Person, welche aufgrund eines Gesuches als solcher von den für die Überprüfung zuständigen Gesundheitskommissionen, eingesetzt nach Artikel 10 des Gesetzes, anerkannt wird. Nach den notwendigen Überprüfungen verfasst die Kommission ein Protokoll, in welchem das Gutachten derselben geschrieben und der Prozentsatz an anerkannter Invalidität festgelegt wird. Der Prozentsatz wird anhand der Tabelle, in der die Invaliditätsprozentsätze für Behinderungen sowie Krankheiten, die zu einer Behinderung führen, angeführt sind, welche mit Dekret des Ministeriums für Gesundheit vom 5. Februar 1992 festgelegt, als Anlage Nr. 47 der "Gazzetta Ufficiale" vom 26.01.1992, Nr. 43 veröffentlicht und als Gesamte von der Autonomen Provinz Bozen anerkannt wurden, errechnet. Die Gesundheitskommissionen wurden in jedem der vier Sanitätsbetriebe der Provinz Bozen eingerichtet. Jede Kommission besteht aus drei Ärzten, von denen jeweils zwei Spezialisten sind, die vom Generaldirektor (vorzugsweise ein Spezialist für Gerichtsmedizin, welcher auch die Funktion des Präsidenten innehat) des Generaldirektors des Sanitätsbetriebes und eines vom nationalen Verband der Zivil Invaliden genannten Arztes ernannt werden. Nach Abschluss der Überprüfung schickt das Sekretariat der medizinischen Kommission des Sprengels per Post dem Antragsteller das Original des Untersuchungsprotokolls, in welchem die allgemeinen Daten, die invalidierende Krankheit und der zuerkannte Prozentsatz an Invalidität wiedergegeben sind. Weiters können u.a. auch folgende Anmerkungen angebracht werden: "rivedibile tra 2 anni" / "erneuerbar in 2 Jahren" was bedeutet, dass der Betroffene nach zwei Jahren die Untersuchung wiederholen muss. REKURSGegen die Protokolle der medizinischen Kommission des Sprengels kann innerhalb von 60 Tagen nach Empfang ein Rekurs eingereicht werden. Die Rekurse müssen an die Sanitätskommission in zweiter Instanz gerichtet werden, welche sich beim Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Provinz Bozen, Freiheitsstrasse, 23, befindet. Die Mitglieder, welche nicht zu den betriebsinternen Kommissionen gehören, werden vom Landesrat für Gesundheit und Sozialwesen ernannt.Der Rekursvorlage, unterschrieben vom direkt Betroffenen, muss ein von einem Spezialisten verfasster aktueller Untersuchungsbericht im Original beigefügt werden. Die ZUERKENNUNG der INVALIDITÄT gibt Anrecht auf verschiedene Dienstleistungen:
NÜTLZICHE ADRESSEN:Betrieb für Gesundheitswesen Bozen – Dienststelle für GerichtsmedizinAmba Alagi Strasse,33 –39100 BOZEN Betrieb für Gesundheitswesen Meran –Laurin Strasse 22/24 –39012 MERAN Betrieb für Gesundheitswesen Brixen – Dante Strasse 51- 39042 BRIXEN Betrieb für Gesundheitswesen Bruneck – Krankenhausstrasse,11 -39031 BRUNECK Die Rekursgesuche für die ganze Provinz Bozen müssen an folgende Adresse geschickt werden: AUTONOME PROVINZ BOZEN – ASSESSORAT FÜR GESUNDHEIT UND SOZIALWESEN Amt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit 23.6 – Büro für Rekurse von Invaliden FREIHEITSSTRASSE, 23 - 39100 BOZEN INVALIDENRENTE UND ARBEITSUNFÄHIGKEITSRENTEDies wird den abhängig und selbständig Beschäftigten zuerkannt, welche eine körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, die die Arbeitsfähigkeit permanent beeinträchtigt.Um darauf Anspruch zu haben, ist es notwendig, dass der Antragsteller zwei Voraussetzungen erfüllt: eine bezogen auf die Gesundheit, eine auf die Einkommenssituation. GESUNDHEITSBEZOGENE VORAUSSETZUNG: Als Arbeitsinvalide wird jener Versicherte bezeichnet, dessen Arbeitsfähigkeit durch eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung oder Behinderung auf permanente Weise auf ein Drittel beschränkt ist. Diese wird von Seiten der Gesundheitskommission des Vorsorgeinstitutes festgestellt, dem der Versicherte angehört. EINKOMMENSBEZOGENE VORAUSSETZUNG: Bei Antragsstellung muss der Versicherte bereits mindestens 5 Jahre Beiträge eingezahlt haben (260 Wochenbeitragszahlungen), von denen mindesten 3 (156 Wochenbeitragszahlungen) in den 5 Jahren vor Antragsstellung erfolgt sein müssen. Die Rente ist eine zeitgebundene Dienstleistung: Sie wird für drei Jahre gewährt. Der Betroffene kann eine Verlängerung für weitere Zeiträume von jeweils drei Jahren beantragen, indem er das Gesuch im Semester vor dem Auslaufen des Trienniums stellt (für Informationen kann man sich an das CAAF oder die Gewerkschaft wenden). Nach drei Bestätigungen erlangt die Rente definitive Gültigkeit. Diese Rente ist nicht reversibel. Bei Erlangung des vom Gesetz vorgesehenen Rentenalters geht die Rente automatisch in eine Altersrente über. ARBEITSUNFÄHIGKEITSRENTESollte eine gänzliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit eintreten, welche die Ausführung jeglicher Arbeit beeinträchtigt oder gar unterbindet / unmöglich macht, und wenn die vorher genanten Voraussetzungen zutreffen, dann wird der Betroffenen als ARBEITSUNFÄHIG eingestuft.Um Anrecht auf die Rente zu haben, muss der Versicherte die eigene Arbeitstätigkeit gänzlich abschließen und Antrag auf Streichung aus sämtlichen Listen stellen. DIE ARBEITSUNFÄHIGKEITSRENTE IST REVERSIBEL. Dieses Dokument wurde von Enrico Lampis, Sozialarbeiter im SOZIALDIENST des Landeskrankenhauses Bozen Moritzing, erstellt / zusammengestellt und redaktionell begleitet. Für weitere Informationen kann die Nummer 0471 908801 von 9.00 bis 10.30 und von 14.00 bis 15.00 von Montag bis Freitag angerufen werden, oder wenn schon eine stationäre Aufnahme vorliegt kann man nach dem Betreuer direkt bei der Krankenschwester der Abteilung fragen. |
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