Associazione - Verein PRO POSITIV - Südtiroler AIDS-Hilfe

Zivilinvalidität

Ist man HIV positiv oder an AIDS erkrankt hat man, wie auch bei anderen Krankheiten, die Invalidität hervorrufen, auf finanzielle Unterstützung und auf andere Leistungen Anrecht.

Die Feststellung von Zivilinvalidität besteht im Nachweis eines invalidierenden Zustandes, der nicht auf Dienst-, Arbeits- oder Kriegsursachen rückführbar ist. Dieser Nachweis garantiert allen Bürgern zwischen 18 und 65 Jahren finanzielle Ersatzleistungen (Zuwendungen) und / oder Sozial – Medizinische Leistungen.
Das für uns wichtige Landesgesetz ist das L.G. 46 21.08.1978 mit den darauf folgenden Abänderungen.

Das Gesuch kann anhand eines eigenen Vordrucks zusammen mit einer Fotokopie der Identitätskarte im Amt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden des für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Gesundheitssprengels eingereicht werden. Der Vordruck muss ausgefüllt und das ärztliche Zeugnis beigefügt werden, das die Beschreibung des Krankheitsbildes enthält (jeder Hausarzt hat diesen Vordruck, damit die Informationen zur Beurteilung des Krankheitsbildes zusammengefasst werden können),
Der Zivilinvalide ist infolgedessen eine Person, welche aufgrund eines Gesuches als solcher von den für die Überprüfung zuständigen Gesundheitskommissionen, eingesetzt nach Artikel 10 des Gesetzes, anerkannt wird.

Nach den notwendigen Überprüfungen verfasst die Kommission ein Protokoll, in welchem das Gutachten derselben geschrieben und der Prozentsatz an anerkannter Invalidität festgelegt wird. Der Prozentsatz wird anhand der Tabelle, in der die Invaliditätsprozentsätze für Behinderungen sowie Krankheiten, die zu einer Behinderung führen, angeführt sind, welche mit Dekret des Ministeriums für Gesundheit vom 5. Februar 1992 festgelegt, als Anlage Nr. 47 der "Gazzetta Ufficiale" vom 26.01.1992, Nr. 43 veröffentlicht und als Gesamte von der Autonomen Provinz Bozen anerkannt wurden, errechnet.

Die Gesundheitskommissionen wurden in jedem der vier Sanitätsbetriebe der Provinz Bozen eingerichtet. Jede Kommission besteht aus drei Ärzten, von denen jeweils zwei Spezialisten sind, die vom Generaldirektor (vorzugsweise ein Spezialist für Gerichtsmedizin, welcher auch die Funktion des Präsidenten innehat) des Generaldirektors des Sanitätsbetriebes und eines vom nationalen Verband der Zivil Invaliden genannten Arztes ernannt werden.

Nach Abschluss der Überprüfung schickt das Sekretariat der medizinischen Kommission des Sprengels per Post dem Antragsteller das Original des Untersuchungsprotokolls, in welchem die allgemeinen Daten, die invalidierende Krankheit und der zuerkannte Prozentsatz an Invalidität wiedergegeben sind.

Weiters können u.a. auch folgende Anmerkungen angebracht werden: "rivedibile tra 2 anni" / "erneuerbar in 2 Jahren" was bedeutet, dass der Betroffene nach zwei Jahren die Untersuchung wiederholen muss.

REKURS

Gegen die Protokolle der medizinischen Kommission des Sprengels kann innerhalb von 60 Tagen nach Empfang ein Rekurs eingereicht werden. Die Rekurse müssen an die Sanitätskommission in zweiter Instanz gerichtet werden, welche sich beim Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Provinz Bozen, Freiheitsstrasse, 23, befindet. Die Mitglieder, welche nicht zu den betriebsinternen Kommissionen gehören, werden vom Landesrat für Gesundheit und Sozialwesen ernannt.
Der Rekursvorlage, unterschrieben vom direkt Betroffenen, muss ein von einem Spezialisten verfasster aktueller Untersuchungsbericht im Original beigefügt werden.

Die ZUERKENNUNG der INVALIDITÄT gibt Anrecht auf verschiedene Dienstleistungen:
  • Unterstützung bei Prophylaxe und Rehabilitation: nähere Informationen dazu können beim Sprengel des Wohnsitzes eingeholt werden.
  • Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (für 100% Invaliden): Nähere Informationen dazu beim Schalter der Provinz Bozen, Crispi Strasse 10, 6. Stock.
  • Ab einer Invalidität von 46% gibt es die Möglichkeit, sich in die speziellen Arbeitsvermittlungslisten eintragen zu lassen.
  • Man kann auch einen Antrag auf Beginn einer gezielter Arbeitsplatzvermittlung (Gesetz 68/99) stellen, wofür es allerdings notwenig ist, als arbeitslos gemeldet zu sein.
  • Befreiung von der Bezahlung des Tickets für Gesundheitsleistungen. Informationen dazu beim Sprengel des Wohnsitzes.
  • Von einer Invalidität von 74% bis 99% kann eine sog. Invalidenrente beantragt werden (die Höhe ist gekoppelt an die Höhe des im Vorjahr, vor der Erstauszahlung des Beitrages, vom Betroffenen erwirtschafteten Einkommens).
  • Die Einkommensgrenzen werden jährlich von Seiten des Amtes für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden, Abteilung für Beitragsvergabe 24,3, Freiheitsstrasse 23, angepasst, aufgrund der staatlichen Richtlinien für die jährliche Variation der Einkommensgrenzen, welche den Zugang zu bestimmten Hilfeleistungen regeln.
  • Bei einer Invalidität von 100% kann eine Invalidenrente beantragt werden, welche eine höhere Einkommensgrenze als bei der vorhergehenden Zivilinvalidenrente vorsieht.
  • Rückerstattung der Kosten für die Begleithilfe bei 100% Invalidität, die eine so starke Beeinträchtigung der Beweglichkeit mit sich bringt, dass es nicht mehr möglich ist, sich eigenständig zu bewegen ohne die ständige Unterstützung einer Begleitperson oder die Durchführung von alltägliche Handlungen nicht mehr möglich ist (Artikel 5, Komma 6 des Gesetzestexte).
  • KENNZEICHNUNG DES PARKPLATZANSPRUCHES FÜR INVALIDEN: Invaliden und teilweise Blinde sind in ihrer Mobilität sehr eingeschränkt. Der Antrag muss bei der Dienststelle für Gerichtsmedizin des eigenen Betriebes für Gesundheitswesen gestellt werden.


NÜTLZICHE ADRESSEN:

Betrieb für Gesundheitswesen Bozen – Dienststelle für Gerichtsmedizin
Amba Alagi Strasse,33 –39100 BOZEN
Betrieb für Gesundheitswesen Meran –Laurin Strasse 22/24 –39012 MERAN
Betrieb für Gesundheitswesen Brixen – Dante Strasse 51- 39042 BRIXEN
Betrieb für Gesundheitswesen Bruneck – Krankenhausstrasse,11 -39031 BRUNECK
Die Rekursgesuche für die ganze Provinz Bozen müssen an folgende Adresse geschickt werden:
AUTONOME PROVINZ BOZEN – ASSESSORAT FÜR GESUNDHEIT UND SOZIALWESEN
Amt für Menschen mit Behinderung und Zivilinvaliden
Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit 23.6 – Büro für Rekurse von Invaliden
FREIHEITSSTRASSE, 23 - 39100 BOZEN

INVALIDENRENTE UND ARBEITSUNFÄHIGKEITSRENTE

Dies wird den abhängig und selbständig Beschäftigten zuerkannt, welche eine körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, die die Arbeitsfähigkeit permanent beeinträchtigt.
Um darauf Anspruch zu haben, ist es notwendig, dass der Antragsteller zwei Voraussetzungen erfüllt: eine bezogen auf die Gesundheit, eine auf die Einkommenssituation.
GESUNDHEITSBEZOGENE VORAUSSETZUNG:
Als Arbeitsinvalide wird jener Versicherte bezeichnet, dessen Arbeitsfähigkeit durch eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung oder Behinderung auf permanente Weise auf ein Drittel beschränkt ist. Diese wird von Seiten der Gesundheitskommission des Vorsorgeinstitutes festgestellt, dem der Versicherte angehört.
EINKOMMENSBEZOGENE VORAUSSETZUNG:
Bei Antragsstellung muss der Versicherte bereits mindestens 5 Jahre Beiträge eingezahlt haben (260 Wochenbeitragszahlungen), von denen mindesten 3 (156 Wochenbeitragszahlungen) in den 5 Jahren vor Antragsstellung erfolgt sein müssen.
Die Rente ist eine zeitgebundene Dienstleistung: Sie wird für drei Jahre gewährt. Der Betroffene kann eine Verlängerung für weitere Zeiträume von jeweils drei Jahren beantragen, indem er das Gesuch im Semester vor dem Auslaufen des Trienniums stellt (für Informationen kann man sich an das CAAF oder die Gewerkschaft wenden).
Nach drei Bestätigungen erlangt die Rente definitive Gültigkeit. Diese Rente ist nicht reversibel.
Bei Erlangung des vom Gesetz vorgesehenen Rentenalters geht die Rente automatisch in eine Altersrente über.

ARBEITSUNFÄHIGKEITSRENTE

Sollte eine gänzliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit eintreten, welche die Ausführung jeglicher Arbeit beeinträchtigt oder gar unterbindet / unmöglich macht, und wenn die vorher genanten Voraussetzungen zutreffen, dann wird der Betroffenen als ARBEITSUNFÄHIG eingestuft.
Um Anrecht auf die Rente zu haben, muss der Versicherte die eigene Arbeitstätigkeit gänzlich abschließen und Antrag auf Streichung aus sämtlichen Listen stellen.
DIE ARBEITSUNFÄHIGKEITSRENTE IST REVERSIBEL.

Dieses Dokument wurde von Enrico Lampis, Sozialarbeiter im SOZIALDIENST des Landeskrankenhauses Bozen Moritzing, erstellt / zusammengestellt und redaktionell begleitet.
Für weitere Informationen kann die Nummer 0471 908801 von 9.00 bis 10.30 und von
14.00 bis 15.00 von Montag bis Freitag angerufen werden, oder wenn schon eine stationäre Aufnahme vorliegt kann man nach dem Betreuer direkt bei der Krankenschwester der Abteilung fragen.